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Satzung
§ 1
Die Turngemeinde Bochum 1884 e.V. hat ihren Sitz in Bochum. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter Nr. V R 413 eingetragen.
§ 2
Die Turngemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Turngemeinde Bochum 1884 e.V. bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder – besonders der Jugend – zu dienen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Der Verein hat Mitglieder, Jugendliche, Schüler, auswärtige Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Geschieht der Austritt innerhalb eines Kalendervierteljahres, so muss für dieses der Betrag bezahlt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grunde von dem Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates beschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen die Turn- und Sportordnung, bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten, bei anhaltender Teilnahmslosigkeit an dem Leben des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Vereinsversammlung anrufen, welche endgültig entscheidet.
§ 7
Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Hauptversammlung festgesetzt werden. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Mitglieder, die bereits einem Verein angehörten, zahlen gegen Vorzeigung ihrer alten Mitgliedskarte keine Aufnahmegebühr, wenn ihre Anmeldung innerhalb dreier Monate nach dem Ausscheiden aus dem vorigen Verein erfolgt.
§ 8
Alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre sind stimmberechtigt. Die Wählbarkeit zum Vorstand sowie das Stimmrecht in Vermögensangelegenheiten sind auf die volljährigen Mitglieder beschränkt und setzt eine mindestens einjährige Mitgliedschaft im Verein voraus.
Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes verdient gemacht haben, durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden. Der Vorschlag des Vorstandes muss mindestens die Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Vorstandsmitglieder erhalten. Der Beschluss der Hauptversammlung muss mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
§ 9
Zur Verwaltung und Leitung des Vereins sind berufen: der Vereinsvorstand, der Turnausschuss, die Hauptversammlung.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand, d.h.:
- 1. Vorsitzender
- 1. Schriftwart
- 1. Kassenwart
- Oberturnwart
dem erweiterten Vorstand, d.h.:
- die vier Vorgenannten
- 2. Vorsitzender
- 2. Schriftwart
- 2. Kassenwart
- Vertreterin der Frauen
- Jugendwart
- Jugendwartin
- Pressewart
- 2 Festwarte
- Sozialwart
- 3 Beisitzer
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB.
Turnausschuss
Zum Turnausschuss gehören:
- Oberturnwart
- Männerturnwart
- Frauenturnwartin
- Jugendturnwart
- Jugendturnwartin
- Kinderturnwart
- Kinderturnwartin
- Altersturnwart
- Altersturnwartin
- Spielwart
- Leichtathletikwart
- Wanderwart
- Gerätewart
Der geschäftsführende Vorstand hat im Turnausschuss Sitz und Stimme. Vorsitzender des Turnausschusses ist der Oberturnwart.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Turnausschusses werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in abwechselndem Turnus.
a) Vorstand
Im Kalenderjahr mit ungerader Endzahl:
- 1. Vorsitzender
- 1. Kassierer
- 2. Schriftwart
- Jugendwart
- Pressewart
- 1. Beisitzer
- 1. Festwart
Im Kalenderjahr mit gerader Endzahl:
- 2. Vorsitzender
- 1. Schriftwart
- 2. Kassenwart
- Oberturnwart
- Vertreterin der Frauen
- Sozialwart
- Jugendwartin
- 2. und 3. Beisitzer
- 2. Festwart
Aufgaben und Verantwortungsbereich der Mitglieder des Vorstandes und des Turnausschusses ergeben sich aus ihrem Amt, aus der Geschäftsordnung sowie aus der Turnordnung.
1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen.
2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur nächsten Hauptversammlung selbständig zu ergänzen.
Ehrenrat
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins bzw. zur Beratung des Vorstandes im Falle ehrwidrigen Verhaltens von Vereinsmitgliedern besteht ein Ehrenrat, den die Hauptversammlung wählt. Er soll aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.
Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig. Der Vorsitzende ist zu den Sitzungen des Ehrenrates einzuladen.
§ 10
Die Vereinsversammlung wird von dem Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 20 Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 6 Tagen schriftlich oder durch die Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung.
Zu Beginn jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt, deren Tagesordnung sich insbesondere erstreckt auf:
Bericht des Vorstandes,
Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates,
Bestätigung des Turnausschusses,
Festsetzung der Beiträge,
Haushaltsplan,
Anträge, die vor Beginn der Versammlung schriftlich einzureichen sind,
Verschiedenes.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten ortsansässigen Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit. Zu Satzungsänderungen, die nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden können, ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Über die Beschlüsse der Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei Ausübung der Leibesübungen oder auf den Vereinsgrundstücken oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle und sonstigen Schäden, soweit nicht diese Schäden durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung ist unmöglich, wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder das Fortbestehen verlangen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Die Satzung vom 15.10.1953 einschließlich Änderung der §§10a und 11 vom 27.02.1978 verlieren ab sofort ihre Gültigkeit.
Geschäftsordnung
Stellung und Aufgaben des Vorstandes
§ 1
Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 9 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist binnen eines Monats durch den Vorstand bzw. die betreffende Abteilung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Amtszeit des Neugewählten läuft nur bis zur nächsten Hauptversammlung.
§ 2
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand bearbeitet innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen selbständig sämtliche Vereinsangelegenheiten.
Er überwacht die Einhaltung der Satzung, die Ausführung aller Vereinsbeschlüsse und besorgt alle laufenden Aufgaben selbständig.
Eine Vorstandssitzung bedarf zu ihrer Beschlussfassung der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter des Vorsitzenden. Auf Antrag von fünf Vorstandsmitgliedern ist der 1. Vorsitzende gehalten, eine Sitzung anzuberaumen.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich. Wer ohne Grund drei Sitzungen nacheinander versäumt, kann aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Verhandlungsschriften aufzunehmen, die von dem 1. Vorsitzende und dem 1. Schriftwart oder deren Stellvertretern zu unterschreiben sind.
§ 3
Einzelaufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Seine Verhandlungen leitet der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vorstandssitzung und der Hauptversammlung. Er vertritt den Verein im Rahmen der Satzung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden in Vertretung.
Dem Oberturnwart obliegt mit Unterstützung des Turnausschusses die turnerische Gesamtleitung. Er beruft die Sitzungen des Turnausschusses ein und leitet sie. Er ist für den ordnungsgemäßen Turnbetrieb in der Turnhalle und auf dem Sportplatz verantwortlich und schlägt hierzu dem Vorstand eine Turnhallen- und Platzordnung vor.
Der 1. Schriftwart ist für die Abwicklung und die büromäßige Ordnung des gesamten Schriftwechsels verantwortlich. Er führt in den Vorstandssitzungen das Protokoll.
Der 2. Schriftwart unterstützt den 1. Schriftwart; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Mitgliederbestandes (Zu- und Abgänge und Führung der Mitgliederkartei).
Der 1. Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Zu seinen besonderen Obliegenheiten gehört die Überwachung des gesamten Beitragswesens. Vierteljährlich legt er dem Vorstand eine Übersicht über die Ein- und Ausgaben vor. Bis zur Jahreshauptversammlung schließt er die Bücher ordnungsmäßig ab.
Der 2. Kassenwart arbeitet in Gemeinschaft mit dem 1. Kassenwart oder seiner Vertretung. Insbesondere obliegt ihm der Einzug der Beiträge.
Die Vertreterin der Frauen zeichnet sich verantwortlich für das Frauenturnen; insbesondere für die Aus- und Fortbildung der Turnerinnen. Sie regelt alle im Zusammenhang mit dem Frauenturnen stehenden Fragen mit dem Oberturnwart.
Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin haben die Belange der Jugend zu vertreten. Ihnen obliegt insbesondere die Aus- und Fortbildung der Jugendturner und Jugendturnerinnen. Sie sind verantwortlich für die Ausrichtung von Jugendveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins. Sie haben an den Sitzungen, in denen es sich vor allem um die Jugend handelt, teilzunehmen. Im Behinderungsfalle haben sie einen Vertreter zu bestimmen.
Dem Presse- und Werbewart obliegt die Leitung der Vereinszeitung unter eigener pressegesetzlicher Verantwortung. Er pflegt die Verbindung mit der Tages- und Fachpresse und ist für sinnvolle und zweckmäßige Werbung besorgt. Alle Mitglieder, soweit sie hierfür in Frage kommen, sind gehalten, ihn bereitwilligst zu unterstützen. Er hat die Pflicht, sich laufend über die Vereinsarbeit zu unterrichten. Alle übrigen Mitglieder des Vereins dürfen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden oder im Behinderungsfalle dessen Vertreter Artikel über den Verein in die Presse bringen.
Die Beisitzer im Vorstand unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit und tragen mit zur Durchführung der turnerischen Arbeit und der Gestaltung und Fortbildung turnerischen Gedankengutes bei.
Die Festwarte leiten die im Verein vorkommenden Festlichkeiten und haben für entsprechende Ausstattung derselben Sorge zu tragen. Etwa vorhandenes Vereinsgut ist listenmäßig nachzuweisen. Ein Verzeichnis hierüber ist dem Vorsitzenden zu übergeben. Zu- und Abgänge sind nachzumelden.
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und besorgt nach Maßgabe der Geschäftsordnung die laufenden Arbeiten des Vereins.
Über Ausgaben zu Vereinszwecken bis zu einer von der Hauptversammlung festgesetzten Höhe kann der geschäftsführende Vorstand selbständig beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder zur Stelle sind.
Bochum, Januar 1988
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